Jagdrecht

Das Recht in der Jagd

Das Bundesjagdgesetz legt die Tierarten fest, die dem Jagdrecht unterliegen und bestimmt für diese Arten Jagd- und Schonzeiten. Für die Jäger ist das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Pflicht zur Hege der Wildbestände verbunden. Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Sie muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 BJagdG).

Mit der Föderalismusreform wurde die Rahmengesetzgebung abgeschafft. Ebenso wie die Naturschutzgesetze konkurrieren die Landesjagdgesetze (in Sachsen-Anhalt gilt das entsprechnde Landesjagdgesetz) mit ihrem Bundesgesetz. Das bedeutet, die Länder können abweichend, von dem im Bundesjagdgesetz abgesteckten Rahmen gesetzliche Regelungen oder Verordnungen erlassen.


Zu dem hat ein Jäger weitere Gesetzlichkeiten zwingend zu beachten: